Staatshaftung der Bundesregierung für europarechtswidrige Gerichtsentscheidungen bei Schrottimmobilien-Fällen?


(openPR) - Tausenden von Kapitalanlegern in Deutschland wurden seit 1989 in einem Haustürgeschäft eine Immobilie oder eine Immobilienfondsbeteiligung zusammen mit dem passenden Kreditvertrag vertrieben. Die geschickten Verkäufer versprachen dabei selbst den Anlegern mit kleinen Beteiligungen in vielen Fällen, dass sie dabei Immobilien ohne großen Kapitaleinsatz erwerben können. Der Darlehenszins sei ohne weiteres durch die Steuervorteile und Mieteinnahmen zu bezahlen. Dieses Geschäft wollte sich kaum ein Anleger entgehen lassen. Wer möchte nicht in Immobilien zur Altersvorsorge zum Nulltarif investieren?

Die Versprechungen des Vermittlers waren jedoch in vielen Fällen reine Spekulation. Viele Immobilien erwirtschaften lediglich einen Bruchteil der versprochen Rendite. Die Banken bestehen dennoch auf der Erfüllung des Darlehensvertrages, den die Anleger nun selbst bedienen müssen.

Diese führen mit beachtlichen Argumenten an, dass sich eine Bank, die sich zur Kreditvergabe bereit erklärt hat, grundsätzlich für Beratungsfehler des externen Vermittlers verantworten muss. Diesem logischen Grundansatz hat sich der XI. Zivilsenat unter Vorsitz des Richters Gerd Nobbe zwar in bestimmten Fällen angeschlossen.

Die Rechtsfolge ist jedoch in vielen Fällen völlig unbefriedigend für den Anleger. Mit Urteil vom Mai dieses Jahres entschied der BGH, daß auch nach der Entscheidung des EuGH in einer ähnlichen Sache im Hinblick auf die Haustürgeschäfterichtlinie kein Anlass bestehe, die ständige Rechtsprechung des Senats zu ändern, nach welcher der Verbraucher nach Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen verpflichtet ist.

Der EuGH hatte in seinem Urteil entschieden, daß ein Kreditinstitut, das einen Verbraucher nicht über sein Recht belehrt hat, den zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs dienenden Darlehensvertrag zu widerrufen, die Risiken trägt, die mit der in einer Haustürsituation zustande gekommenen Kapitalanlage verbunden sind. Im Klartext bedeutet das für viele Anleger, dass sie bei Geltendmachung ihres Haustürwiderrufs in bestimmten Fällen sogar schlechter gestellt sind, als bei Verzicht auf das Recht. Im einen Fall müssen sie sofort die offene Kreditsumme zurückgewähren, während im anderen Fall zumindest die entsprechende Abtilgung erfolgt. Das gibt dem Anleger Steine statt Brot. Aufgrund seiner bankenfreundlichen und verbraucherfeindlichen Rechtsprechung wird der zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch als Bankensenat bezeichnet.

Nach einem Rechtsgutachten des Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Wolfgang Kahl von der Universität Bayreuth hat die Bundesregierung die einschlägige EU-Richtlinie 85/577/EWG nicht ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie nennt je nach Art des Zustandekommens des Vertrages unterschiedliche Zeitpunkte für die Belehrungspflicht. Kommt der Vertrag in einem Haustürgeschäft zustande, ist bei Vertragsabschluß zu belehren. Unterbreitet allerdings der Verbraucher in einer Haustürsituation dem Gewerbetreibenden seinerseits ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages, ist die Belehrung nicht erst zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, welcher zeitlich deutlich später zum Zeitpunkt der Annahme des Angebotes durch den Gewerbetreibenden liegen kann, sondern bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes zu erteilen. Bei fehlender Belehrung hätte der Gesetzgeber das Risiko auf den Kreditgeber übertragen müssen. Hier droht der Bundesregierung im schlimmsten Fall die Staatshaftung.

Sollte der Europäische Gerichtshof entscheiden, daß die Gesetzeslage in Deutschland europäischem Recht widerspricht, weil die Widerrufsrechte bei Haustürgeschäften nicht verbrauchergerecht sind, sondern die Banken bevorteilt, können geschädigte Anleger den Staat wegen fehlender Umsetzung des europäischen Rechts in Haftung nehmen. Die Kosten in Milliardenhöhe zahlt am Ende der Steuerzahler.

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Die Kanzlei ist seit Jahrzehnten im Schwerpunkt im Kapitalanlagerecht tätig. In den Standorten München, Augsburg, Weilheim, Wolfratshausen und Passau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Bearbeitung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR und KG.

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