1ARATGEBERRECHT informiert: Kündigung: keine Vereinbarung längerer Kündigungsfristen bei Verweis auf eine Fussnote


(openPR) - Eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (a.F.) über die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F.) liegt nicht vor, wenn eine Formularklausel, die in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag enthalten ist, auf die "gesetzlichen Kündigungsfristen" und auf eine formularmäßige Fußnote verweist, in der den dort aufgeführten Kündigungsfristen der Zusatz vorangestellt ist: "Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen für Wohnraum betragen z.Zt.:".

Das Urteil des BGH beschreibt die Situation, in der eine ordentliche Kündigung seitens des Mieters nach dem 01. Septmber 2001 (Mietrechtsreform), aber vor dem 01. Juni 2005 (Änderung von Abs. 10 des Art. 229 § 3 EGBGB) erfolgte. In diesem Zeitraum wurden auch bei formularmäßiger Vereinbarung der alten (sich auch für den Mieter in Abhängigkeit von der Überlassungsdauer verlängernden) Kündigungsfristen diese als wirksam vereinbart betrachtet.

Nach dem Urteil des BGH gelten jedoch die neuen asysmetrischen Kündigungsfristen auch in diesem Fall, wenn die vertragliche Vereinbarung die gesetzlichen Kündigungsfristen zugrundelege und in der zugehörigen Fussnote diese Fristen mit dem Zusatz aufführe, dass diese "zur Zeit wie folgt lauten... ", da es sich eben nicht um eine den Vertragstext konkretisierende, eigenständige Regelung handele, sondern nur ein informatorischer Hinweis sei.

BGH - Urteil vom 15. März 2006; Aktenzeichen III ZR 134/05

[Text: Hennig; Immothek24]

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